Führung einer Evidenzzentrale über Kredit-, Leasing- und Kreditkarteninteressenten sowie über Verpflichtungen und Bonität von Kreditnehmern, Leasingnehmern und Karteninhabern. Führung einer Clearingstelle zur elektronischen Bewirtschaftung der Verfügung 178 Halterwechsel verboten gemäss Art. 80 VZV (Verkehrszulassungsverordnung). Der Verein kann auf Beschluss der GV die ZEK unter Wahrung der bankengesetzlichen Geheimhaltungspflicht und des Datenschutzes in eigener Rechnung führen oder durch Drittfirmen führen lassen.
Association pour la gestion d'une centrale d'information de credit (ZEK)
Associazione per la gestione d'una centrale per informazioni di credito (ZEK)