Der Ertrag der Stiftung dient dazu, das wirtschaftliche und berufliche Fortkommen der stiftungsberechtigten Familienmitglieder zu ermöglichen und zu erleichtern durch Leistung von Beiträgen zu den in ZGB Art. 335 Abs. 1 angegebenen Zwecken, insbesondere zur Erlernung eines Berufes, zu dem die Stiftungsberechtigten die nötige Eignung und Fähigkeit besitzen, speziell zur Ermöglichung von Studien und anderen beruflichen Ausbildungen; zur Unterstützung von Stiftungsberechtigten bei Notlage.