(1) Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen Alter, Invalidität und Tod sowie in der Gewährung von Unterstützungsleistungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. (2) Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge des Arbeitgebers können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn vorgängig Arbeitgeberbeitragsreserven geäufnet und gesondert ausgewiesen wurden.