(1) Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die Arbeitnehmer der STIFTUNG GGN (Stiftung Gemeinnützige Gesellschaft von Neumünster) sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod und Invalidität sowie die Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. (2) Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu denen die STIFTUNG GGN (Stiftung Gemeinnützige Gesellschaft von Neumünster) ausserhalb der beruflichen Vorsorge rechtlich verpflichtet ist oder die sie zusätzlich als Entgelt für geleistete Arbeit üblicherweise ausrichtet (Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke etc.). (3) Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen.