Führung von Gastronomiebetrieben. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, verwalten, veräussern, vermieten und verpachten, Handel und Dienstleistungen von weiteren Erzeugnissen, welche mit dem Hauptzweck in Verbindung stehen, aufnehmen, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten sowie gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten.