Der Zweck der Stiftung umfasst vollumfänglich alle gesetzlich zulässigen Bereiche einer Familienstiftung gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB, insb. - die Bestreitung der Kosten der Erziehung von Familienangehörigen, - die Ausstattung von Familienangehörigen, - die Unterstützung von Familienangehörigen oder - ähnliche Zwecke. Vollständige Zweckumschreibung gemäss Stiftungsurkunde.