Das Unternehmen beabsichtigt, Dienstleistungen als Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2, Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes zu erbringen. Darüber hinaus erleichtert das Unternehmen Geschäftseinführungen, indem es Kunden mit Dritten verbindet, und erzielt Einnahmen durch Empfehlungs- oder Vermittlungsgebühren. Tätigkeiten, welche eine Bewilligung als Bank, Effektenhändler oder Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen voraussetzen, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten.
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