Betrieb einer Weinhandlung. Kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen im Inland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Kann im Inland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten.