Betrieb eines Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes; Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und des Gesellschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten.