Betrieb einer Bootsfahrschule. Das Einzelunternehmen kann sich an anderen Unternehmen des In- und Auslandes, die gleichartige Zwecke verfolgen, beteiligen, solche Unternehmen erwerben, gründen oder pachten, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, Grundstücke erwerben, belasten und veräussern sowie generell alle Geschäfte tätigen und Verträge abschliessen, die den Zweck des Einzelunternehmens fördern.