Die Kapelle Maria-Hilf dauernd, ausschliesslich und uneingeschränkt der öffentlichen und privaten Ausübung des römisch-katholischen Kultus zur Verfügung zu halten; unter Beachtung des Altertümerschutzes die Kapelle in würdigem baulichen Zustand zu erhalten; die weitern, ihr von der Stifterin oder Dritten zugewendeten, für Kultuszwecke gewidmeten Mittel bestimmungsgemäss zu verwenden.