Betrieb einer Zahnarztpraxis. Kann alle Massnahmen treffen und Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder zu erleichtern sowie auch Zweigniederlassungen und Agenturen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen.