Notleidende Mitglieder des Bündnerischen Ärztevereins oder deren Familien zu unterstützen, in besonderen Fällen steht dem Stiftungsrat die Kompetenz zu, auch Ärzten oder deren Familien, die nicht Mitglieder des Bündnerischen Ärztevereins sind, Unterstützung angedeihen zu lassen.