Betrieb eine Augenoptikerfachgeschäfts mit Brillen und Kontaktlinsen einschliesslich deren Anpassung, Vornahme von Brillenglasbestimmungen und Erbringen jeglicher Dienstleistungen in der Augenoptik sowie Handel mit optischen und optoelektronischen Artikeln; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Gesellschaften und Unternehmungen beteiligen sowie gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten, kann Liegenschaften erwerben, veräussern und verwalten.